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Besondere Bedingungen bei der Ausübung des Angelsports am Lellichower See

 

1: Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler. Von stehenden Fanggeräten/Fischereieinrichtungen des Fischers ist ein Abstand von mindestens 25m einzuhalten.

 

2. Das Angeln mit einer Wathose oder von einem Wasserfahrzeug ist nicht genehmigt.

 

3. Raubfischangeln ist nur mit gültigen staatlichen Fischereischein gestattet! Angler ohne Fischereischein dürfen nur auf Friedfische angeln.

 

4. Geangelt werden darf nur mit 2 Handangeln

 

5. Das Angeln mit lebenden Köderfischen (inkl Krebstieren) ist nicht gestattet. Köderfischsenken sind nicht erlaubt.

 

6. An einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten: Hecht,Zander, Aal, Schleie, Wels und Karpfen gefangen, bzw mitgenommen werden.

 

7. Geangelte untermaβige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen.

 

8.Als Schonzeiten gelten für die Fischarten: Quappe der 1. Januar bis 15. Februar, Hecht der 01.Februar bis 31.März, Zander der 01.April bis 31.Mai, Wels der 01.Mai bis 30.Juni ( die Schonzeiten und Mindestmaβe enstprechen der Gewässerordnung Land Brandenburg)

 

9. Geltende Mindestmaβe für folgende Fischarten sind: -15cm für Barsch, Rotfeder und Plötze-50 cm für Aal, -30cm für Quappe -35cm Spiegel-,Leder- und Schuppenkarpfen-45cm für Hecht und Zander

 

10. In der Zeit vom 1. Februar bis 3. März ist die Verwendung von Spinnangeln (Raubfischangeln) nicht gestattet

 

11. Als Angler müssen Sie folgende Papiere vorweisen können : 1. Gültige Jahreskarte, 2.Fischereiabgabenmarke,

3.Fischereischein (wenn Sie auf Raubfische angeln). Diese Papiere sind dem amtlichen Fischereiaufseher, sowie den Aufsehern der Fischereigemeinschaft vorzuzeigen. Bei Verstöβen gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann die Angelkarte entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet weiterer Rechtsverfolgung.

 

12. Das Auftreten von Fischsterben ist der Fischereibehörde, dem Fischereiberechtigten oder dem Angelverein Herzsprung unverzüglich zu melden.

 

13. Es ist verboten am See und dem angrenzenden Grundstück zu zelten.

 

14. Es ist grundsätzlich verboten am oder im Wald Feuer zu entzünden. Der Angler haftet für von ihm verursachte Brandschäden!

 

15. Der Angler verpflichtet sich den Angelplatz sauber zu halten und verursachten Müll wieder mitzunehmen.

 

16. Das Betreten des Grundstückes, insbesondere der Angelstege geschieht auf eigene Gefahr!  Eltern haften für Ihre Kinder.

 

17. Das Betreten der Eisdecke des Gewässers im Winter ist äusserst gefährlich und untersagt.

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